Verkaufs- und Lieferbedingungen der  Fenstertechnik Irsch GmbH mit Verbrauchern und Privatkunden

 1. Geltung, anzuwendendes Recht

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fenstertechnik Irsch GmbH (IC IRSCH) und ihren Kunden, soweit sie nicht Unternehmer sind.

1.2 Im Übrigen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Verträge zwischen dem Kunden und IC IRSCH kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von IC IRSCH zustande. Die bis dahin durch IC IRSCH unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Das gleiche gilt für Werbeaussagen in Prospekten und anderen Werbeträgern oder auf der Homepage von IC IRSCH. Insofern stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbeaussagen etc. keine vertragsrechtliche Beschaffenheitsangabe dar, soweit nicht im Vertrag eine Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart ist.

 3. Vergütung, Fälligkeit

3.1 Die für die Leistungen von IC IRSCH zu zahlende Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

3.2 Die Fälligkeit der Vergütung für die Leistung von IC IRSCH tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, spätestens aber nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung von IC IRSCH ein.

3.3 Unabhängig vom Montagezeitpunkt kann IC IRSCH eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, wenn IC IRSCH die zu montierenden Bauelemente angeliefert und dem Kunden entweder das Eigentum an den angelieferten Bauelementen übertragen oder hierfür entsprechende Sicherheit geleistet hat. Die Vorlage einer Abschlagsrechnung gilt dabei als Angebot von IC IRSCH auf Eigentumsübertragung, deren Bezahlung durch den Kunden als Annahme des Angebotes.

3.4 Wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung von IC IRSCH nichts anderes ergibt, beträgt die nach Abschnitt 3.3. zu leistenden Abschlagssumme 70% der Auftragssumme.

 4. Zahlungen, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt

4.1 Zahlungen an IC IRSCH erfolgen durch Überweisung auf eines der Konten von IC IRSCH. Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn IC IRSCH über den Zahlungsbetrag verfügen kann.

4.2 Die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen von IC IRSCH ist ausgeschlossen.

4.3 Wenn und soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, behält sich IC IRSCH das Eigentum an den gelieferten Bauelementen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.

 5. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Schadensersatz

5.1 Offensichtliche Mängel sind IC IRSCH gegenüber spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Danach ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

5.2 Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind IC IRSCH sofort nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ebenfalls ausgeschlossen.

5.3 Bei Mängelansprüchen gegen IC IRSCH hat der Kunde das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten ist IC IRSCH berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunde bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung

Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Schadensersatzpflichtig ist IC IRSCH nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei IC IRSCH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 6. Nebenpflichten

6.1 IC IRSCH setzt voraus, dass das Aufmaß auf der Baustelle durch IC IRSCH selbst oder durch Beauftragte von IC IRSCH genommen werden kann. Wenn IC IRSCH auf der Grundlage von IC IRSCH zur Verfügung gestellter Aufmaße oder Planungsunterlagen produziert und liefert, unterstellt IC IRSCH deren Richtigkeit und überprüft derartige Unterlagen und Angaben nur auf inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche, nicht jedoch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Hierfür ist allein der Kunde verantwortlich.

6.2 IC IRSCH überprüft nicht die Richtigkeit der nicht durch IC IRSCH erbrachten Planungen z. B. für Gebäude oder Bauwerke, in die Produkte von IC IRSCH eingebaut werden sollen oder die Eignung bestellter Materialien für einen konkreten Zweck (z. B. unter Lärmschutzgesichtspunkten oder Witterungseinflüssen).

 7. Schutzrechte, Zeichnungen und Muster

7.1 Wenn IC IRSCH aufgrund von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. oder durch Verwendung vom Kunden zur Verfügung gestellter Teile Leistungen erbringt, steht der Kunde dafür ein, dass dadurch nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt IC IRSCH diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Etwaige weitergehende Rechte von IC IRSCH bleiben unberührt.

7.2 Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberschutzrecht. Diesen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von IC IRSCH zugänglich gemacht werden.

7.3 Das Verlangen nach Rückgabe überlassener Unterlagen ist IC IRSCH schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden diese in der Regel drei Monate nach Auftragsabschluss oder Angebotsende von IC IRSCH vernichtet.

8. Gerichtsstand, Sonstiges

8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Verwaltungssitz von IC IRSCH.

8.2 Die sich für den Kunden aus einem Vertrag mit IC IRSCH ergebenden Rechte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von IC IRSCH an Dritte abgetreten werden.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle dieser Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

8.4 IC IRSCH verarbeitet und nutzt Kundendaten zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen. Bei der Fakturierung werden diese ggfs. auch an Dritte übermittelt. IC IRSCH stellt dabei sicher, dass schutzwürdige Belange der jeweiligen Kunden nicht beeinträchtigt werden.

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fenstertechnik Irsch GmbH im gewerblichen Bereich

 1. Geltung, anzuwendendes Recht

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fenstertechnik Irsch GmbH (IC IRSCH) und ihren Kunden, soweit sie nicht Verbraucher sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

1.2 Im Übrigen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 2. Vertragsabschluss

2.1 Verträge zwischen dem Kunden und IC IRSCH kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von IC IRSCH zustande. Die bis dahin durch IC IRSCH unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Das gleiche gilt für Werbeaussagen in Prospekten und anderen Werbeträgern oder auf der Homepage von IC IRSCH. Insofern stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbeaussagen etc. keine vertragsrechtliche Beschaffenheitsangabe dar, soweit nicht im Vertrag eine Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart ist.

 3. Vergütung, Fälligkeit

3.1 Die für die Leistungen von IC IRSCH zu zahlende Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Dass die Voraussetzungen des § 13b Umsatzsteuergesetz vorliegen, muss IC IRSCH auf Verlangen im Zweifel nachgewiesen werden.

3.2 Die Fälligkeit der Vergütung für die Leistung von IC IRSCH tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, spätestens aber nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung von IC IRSCH ein.

3.3 Unabhängig vom Montagezeitpunkt kann IC IRSCH eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, wenn IC IRSCH die zu montierenden Bauelemente angeliefert und dem Kunden entweder das Eigentum an den angelieferten Bauelementen übertragen oder hierfür entsprechende Sicherheit geleistet hat. Die Vorlage einer Abschlagsrechnung gilt dabei als Angebot von IC IRSCH auf Eigentumsübertragung, deren Bezahlung durch den Kunden als Annahme des Angebotes.

3.4 Wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung von IC IRSCH nichts anderes ergibt, beträgt die nach Abschnitt 3.3. zu leistende Abschlagszahlung 70% der Auftragssumme.

 4. Zahlungen, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt

4.1 Zahlungen an IC IRSCH erfolgen durch Überweisung auf eines der Konten von IC IRSCH. Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn IC IRSCH über den Zahlungsbetrag verfügen kann.

4.2 Die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen von IC IRSCH ist ausgeschlossen.

4.3 Wenn und soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, behält sich IC IRSCH das Eigentum an den gelieferten Bauelementen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden gerichteten Forderungen von IC IRSCH vor.

4.4 Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Einbaus der Vorbehaltsware in ein Bauwerk werden die dadurch begründeten Zahlungsansprüche des Kunden mit allen Nebenrechten hiermit an IC IRSCH abgetreten. Der Kunde ist ungeachtet dessen so lange zur Einziehung ermächtigt, wie er seinen gegenüber IC IRSCH bestehenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen muss der Kunde IC IRSCH alle Informationen zur Einziehung der Forderungen gegenüber seinem Vertragspartner verschaffen sowie die Abtretung anzeigen.

 5. Mängelanzeige, Mängelhaftung, Schadensersatz

5.1 Offensichtliche Mängel sind IC IRSCH gegenüber spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Danach ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

5.2 Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind IC IRSCH sofort nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ebenfalls ausgeschlossen.

5.3 Bei kundenseitigen Mängelansprüchen ist IC IRSCH zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Schadensersatzpflichtig ist IC IRSCH nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei IC IRSCH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

6. Nebenpflichten

6.1 IC IRSCH setzt voraus, dass das Aufmaß auf der Baustelle durch IC IRSCH selbst oder durch Beauftragte von IC IRSCH genommen werden kann. Wenn IC IRSCH auf der Grundlage von IC IRSCH zur Verfügung gestellter Aufmaße oder Planungsunterlagen produziert und liefert, unterstellt IC IRSCH deren Richtigkeit und überprüft derartige Unterlagen und Angaben nur auf inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche, nicht jedoch auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Hierfür ist allein der Kunde verantwortlich.

6.2 IC IRSCH überprüft nicht die Richtigkeit der nicht durch IC IRSCH erbrachten Planungen z. B. für Gebäude oder Bauwerke, in die Produkte von IC IRSCH  eingebaut werden sollen oder die Eignung bestellter Materialien für einen konkreten Zweck (z. B. unter Lärmschutzgesichtspunkten oder Witterungseinflüssen).

 7. Schutzrechte, Zeichnungen und Muster

7.1 Wenn IC IRSCH aufgrund von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. oder durch Verwendung vom Kunden zur Verfügung gestellter Teile Leistungen erbringt, steht der Kunde dafür ein, dass dadurch nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt IC IRSCH diesbezüglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Etwaige weitergehende Rechte von IC IRSCH bleiben unberührt.

7.2 Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberschutzrecht. Diese dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von IC IRSCH zugänglich gemacht werden.

7.3 Das Verlangen nach Rückgabe überlassener Unterlagen ist IC IRSCH schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden diese in der Regel drei Monate nach Auftragsabschluss oder Angebotsende von IC IRSCH vernichtet. 

 8. Gerichtsstand, Sonstiges

8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Verwaltungssitz von IC IRSCH.

8.2 Die sich für den Kunden aus einem Vertrag mit IC IRSCH ergebenden Rechte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von IC IRSCH an Dritte abgetreten werden.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle dieser Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

8.4 IC IRSCH verarbeitet und nutzt Kundendaten zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen. Bei der Fakturierung werden diese ggfs. auch an Dritte übermittelt. IC IRSCH stellt dabei sicher, dass schutzwürdige Belange der jeweiligen Kunden nicht beeinträchtigt werden.